üble Nachrede | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A. A._____ erstattete am 7. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen B._____, mit welcher sie diesem u.a. vorwarf, seit Monaten Lügen über sie zu verbreiten und sie in ihrer Wohnliegenschaft als Unruhestifterin und Bettlerin darzustellen. B. Die in der Folge mit Verfügung vom 9. September 2021 gegen B._____ eröffnete Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB stellte die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2021 ein. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Poststempel: 21. Dezember 2021) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, dass die Strafuntersuchung fort- zuführen sei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2021 bot der Vorsitzen- de der II. Strafkammer dem Beschuldigten B._____ und der Staatsanwaltschaft Graubünden Gelegenheit zur Stellungnahme mit Frist bis zum 6. Januar 2022. Die Staatsanwaltschaft wurde zudem aufgefordert, sämtliche Akten mit Aktenver- zeichnis (VV.2021.2708) dem Kantonsgericht zuzustellen. E. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2021 (recte: 2. Januar 2022) bean- tragte B._____ die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei, unter Beilage der Akten mit Aktenverzeichnis. G. Mit Replik vom 18. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An- trag fest. H. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung not- wendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die
E. 3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.1.1. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Einstellungsverfügung (vgl. Art. 384 lit. b StPO). Diese gilt als erfolgt, wenn die eingeschriebene Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, min- destens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Wurde die Einstellungsverfügung entgegengenom- men, beginnt die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag zu laufen; der Tag der Zustel- lung selbst ist nicht mitzuzählen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehör- de abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wer- den (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Mitteilungen sind der Adressatin an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustel- len (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 1 StPO). Dies hindert die Adressatin nicht, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihres Sitzes; tut sie dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen, sonst ist sie mangelhaft (BGE 139 IV 228, E. 1.2). 3.1.2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sie befinde sich seit dem 14. Oktober 2021 in der Klinik C._____ in D._____ in psychiatrischer Behandlung (StA act. 1.10). Aufgrunddes- sen erkundigte sich eine Sachbearbeiterin am 30. November 2021 telefonisch bei der Beschwerdeführerin, ob sie die Einstellungsverfügung an ihren Wohnsitz oder in die Klinik C._____ zugestellt haben möchte. Die Beschwerdeführerin bestand auf der Zustellung der Verfügung an ihre Wohnadresse (StA act. 1.12). Eine an- derweitige Adressänderungsangabe ist nicht aktenkundig. Damit stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung zu Recht der Beschwerdeführerin an die Via _____ in E._____ zu.
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3.1.3. Die Schweizerische Post stellte die Verfügung am 3. Dezember 2021 per
eingeschriebener Sendung zu. Als Empfangsperson vermerkte die Post "A._____"
(vgl. Sendungsverfolgung Post, Beilage zu act. A.3). Somit muss die eingeschrie-
bene Sendung von der Adressatin selbst oder von einer von ihr bevollmächtigten
Person entgegengenommen worden sein. Als Zustellungsdatum gilt somit der 3.
Dezember 2021. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief daher am 13. Dezember 2021
ab. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Poststempel: 21. Dezember 2021) er-
folgte die Beschwerde nicht innert der 10-tägigen Frist. Auf die Beschwerde ist
somit nicht einzutreten.
3.2.1. Ferner genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember
2021 den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht.
Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sowie welche
Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a–c
StPO).
3.2.2. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aufgrund der einvernommenen Zeugen lasse sich der Vorwurf der üblen Nachrede
nicht erhärten. Konkrete Namen von Personen, gegenüber welchen der Beschul-
digte zum Nachteil der Beschwerdeführerin übel nachgeredet haben soll, habe
Letztere trotz Aufforderung nicht genannt. Der Nachweis einer vom Beschuldigten
begangenen üblen Nachrede könne somit nicht mit der erforderlichen Gewissheit
erbracht werden. Die Strafuntersuchung sei daher einzustellen. Die Beschwerde-
führerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2021 mit diesen Erwä-
gungen nicht auseinander. Sie äussert sich einzig dahingehend, dass sie die
Fortsetzung des Strafverfahrens gegen B._____ und damit die Aufhebung der
Einstellungsverfügung wünsche. Des weiteren führt sie aus, dass Nachbarinnen
und Nachbarn die üble Nachrede bezeugen könnten; sie könne die Namen ange-
ben (act. A.1). Auf die namentliche Aufzählung dieser angeblichen Zeugen ver-
zichtet sie dann aber wie bereits anlässlich der vorinstanzlich durchgeführten Kon-
fronteinvernahme (StA act. 3.10, S. 5 f.). Sie legt auch nicht etwa dar, inwieweit
entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auf weitere Zeugeneinvernahmen
verzichtet werden könnte. Auch replicando begründet sie ihre Beschwerde nicht
weiter und belässt es bei der blossen Behauptung, dass B._____ und dessen Fa-
milie Lügen verbreiten würden und dass sie wünsche, dass es im vorliegenden
Verfahren zu einer Verhandlung komme (act. A.4). Diese Ausführungen sind rein
appellatorischer Natur und genügen offensichtlich den Begründungsanforderun-
gen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO nicht.
E. 5 Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde erfolgt vor- liegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 02. März 2022 Referenz SK2 21 94 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand üble Nachrede Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.12.2021 (Proz. Nr. VV.2021.2708) Mitteilung
08. März 2022
2 / 6 Sachverhalt A. A._____ erstattete am 7. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen B._____, mit welcher sie diesem u.a. vorwarf, seit Monaten Lügen über sie zu verbreiten und sie in ihrer Wohnliegenschaft als Unruhestifterin und Bettlerin darzustellen. B. Die in der Folge mit Verfügung vom 9. September 2021 gegen B._____ eröffnete Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB stellte die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2021 ein. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Poststempel: 21. Dezember 2021) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, dass die Strafuntersuchung fort- zuführen sei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2021 bot der Vorsitzen- de der II. Strafkammer dem Beschuldigten B._____ und der Staatsanwaltschaft Graubünden Gelegenheit zur Stellungnahme mit Frist bis zum 6. Januar 2022. Die Staatsanwaltschaft wurde zudem aufgefordert, sämtliche Akten mit Aktenver- zeichnis (VV.2021.2708) dem Kantonsgericht zuzustellen. E. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2021 (recte: 2. Januar 2022) bean- tragte B._____ die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei, unter Beilage der Akten mit Aktenverzeichnis. G. Mit Replik vom 18. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An- trag fest. H. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung not- wendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die
3 / 6 Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 2. Nebst Rechtsverletzungen können mit der Beschwerde auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden; mithin besteht volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.1.1. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Einstellungsverfügung (vgl. Art. 384 lit. b StPO). Diese gilt als erfolgt, wenn die eingeschriebene Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, min- destens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Wurde die Einstellungsverfügung entgegengenom- men, beginnt die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag zu laufen; der Tag der Zustel- lung selbst ist nicht mitzuzählen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehör- de abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wer- den (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Mitteilungen sind der Adressatin an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustel- len (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 1 StPO). Dies hindert die Adressatin nicht, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihres Sitzes; tut sie dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen, sonst ist sie mangelhaft (BGE 139 IV 228, E. 1.2). 3.1.2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sie befinde sich seit dem 14. Oktober 2021 in der Klinik C._____ in D._____ in psychiatrischer Behandlung (StA act. 1.10). Aufgrunddes- sen erkundigte sich eine Sachbearbeiterin am 30. November 2021 telefonisch bei der Beschwerdeführerin, ob sie die Einstellungsverfügung an ihren Wohnsitz oder in die Klinik C._____ zugestellt haben möchte. Die Beschwerdeführerin bestand auf der Zustellung der Verfügung an ihre Wohnadresse (StA act. 1.12). Eine an- derweitige Adressänderungsangabe ist nicht aktenkundig. Damit stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung zu Recht der Beschwerdeführerin an die Via _____ in E._____ zu.
4 / 6 3.1.3. Die Schweizerische Post stellte die Verfügung am 3. Dezember 2021 per eingeschriebener Sendung zu. Als Empfangsperson vermerkte die Post "A._____" (vgl. Sendungsverfolgung Post, Beilage zu act. A.3). Somit muss die eingeschrie- bene Sendung von der Adressatin selbst oder von einer von ihr bevollmächtigten Person entgegengenommen worden sein. Als Zustellungsdatum gilt somit der 3. Dezember 2021. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief daher am 13. Dezember 2021 ab. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Poststempel: 21. Dezember 2021) er- folgte die Beschwerde nicht innert der 10-tägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3.2.1. Ferner genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2021 den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sowie welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der einvernommenen Zeugen lasse sich der Vorwurf der üblen Nachrede nicht erhärten. Konkrete Namen von Personen, gegenüber welchen der Beschul- digte zum Nachteil der Beschwerdeführerin übel nachgeredet haben soll, habe Letztere trotz Aufforderung nicht genannt. Der Nachweis einer vom Beschuldigten begangenen üblen Nachrede könne somit nicht mit der erforderlichen Gewissheit erbracht werden. Die Strafuntersuchung sei daher einzustellen. Die Beschwerde- führerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2021 mit diesen Erwä- gungen nicht auseinander. Sie äussert sich einzig dahingehend, dass sie die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen B._____ und damit die Aufhebung der Einstellungsverfügung wünsche. Des weiteren führt sie aus, dass Nachbarinnen und Nachbarn die üble Nachrede bezeugen könnten; sie könne die Namen ange- ben (act. A.1). Auf die namentliche Aufzählung dieser angeblichen Zeugen ver- zichtet sie dann aber wie bereits anlässlich der vorinstanzlich durchgeführten Kon- fronteinvernahme (StA act. 3.10, S. 5 f.). Sie legt auch nicht etwa dar, inwieweit entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auf weitere Zeugeneinvernahmen verzichtet werden könnte. Auch replicando begründet sie ihre Beschwerde nicht weiter und belässt es bei der blossen Behauptung, dass B._____ und dessen Fa- milie Lügen verbreiten würden und dass sie wünsche, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verhandlung komme (act. A.4). Diese Ausführungen sind rein appellatorischer Natur und genügen offensichtlich den Begründungsanforderun- gen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO nicht.
5 / 6 3.2.3. Grundsätzlich weist die Rechtsmittelinstanz die Eingabe innerhalb einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn sie die gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht wurde. Ausserdem ist eine Nachfristansetzung weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst man- gelhaften Rechtseingaben anwendbar, sondern lediglich für Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, mangelhafte Eingaben unbehandelt zu lassen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Auch von einem Laien kann eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385; Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 ff. zu Art. 385). Vorliegend erfolgte die Beschwerde weder innert der 10-tägigen Frist noch wurde sie rechtsgenüglich be- gründet. Namentlich hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde keine Namen von Zeugen genannt, obwohl dies bereits in der angefochtenen Verfügung als Grund dafür genannt wurde, weshalb kein Nachweis der üblen Nachrede er- bracht werden könne. Auf eine Nachfristansetzung konnte unter diesen Umstän- den verzichtet werden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet erfolgte und nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspricht. Auf die Be- schwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 5. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde erfolgt vor- liegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung ei- nes Rechtsmittels im Verfahren gemäss Artikel 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichts- gebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 200.00 als ange- messen.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: